Ortsnamensregelung, ein gordischer Knoten!
Das
Stiefkind unter den primären Zuständigkeiten des Landes heißt Toponomastik.
Sie ist die einzige, die in Südtirol noch durch kein Landesgesetz und
durch keine Durchführungs- bestimmung geregelt wurde, einzige gesetzliche
Grundlage sind die Dekrete von 1923 und 1940.
Dabei sind die Orts- und Flurnamen eines Landes jenes Instrument, das es für
den Menschen ergreifbar und unterscheidbar macht. Für den Bewohner
stiften sie Heimat, der Gast knüpft an sie seine teuren Erinnerungen.
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