
Die erste Seite des
Landlibells von 1511 (Landesregierungsarchiv, Innsbruck) |
Landlibell
kann als eine die Landesverteidigung regelnde Verfassungsurkunde
bezeichnet werden. Sie wurde nach Verhandlungen mit der Tiroler
Landschaft, d.h. mit den Tiroler Ständen erlassen.
Dementsprechend wird am Ende der Urkunde ausdrücklich
festgestellt, daß Maximilian "die vorgenannten
Ordnungen und Artikel, die unsere Landschaft beschlossen und
sich darüber geeinigt hat, zu gnädigen Wohlgefallen
angenommen" hat.
Die personelle Grundlage dieser Landesverteidigungsordnung
bildet das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht aller tauglichen
männlichen Untertanen des Landes
Das Aufgebot erfolgt einerseits gerichtsweise bzw. durch die
Gerichtsobrigkeit eines jeden Gerichtsbezirkes, andererseits in
Entsprechung zum Grad der Bedrohung des Landes in fünf
gestaffelten Aufgeboten. Das erste Aufgebot umfaßte in Summe höchstens
5000 Mann, das zweite Aufgebot 10.000 Mann, das dritte 15.000
und das vierte Aufgebot 20.000 Mann. "Wenn aber die
Feindesgefahr so groß und überraschend ist, daß die
Streitmacht von 20.000 Mann nicht rechtzeitig ins Feld kommt,
... so sollen inzwischen die der Gefahr am nächsten
Befindlichen aus allen Ständen zuziehen und solange bleiben,
bis die obgenannten 20.000 Mann ins Feld kommen."
Dieses fünfte oder letzte Aufgebot sollte durch
"Glockenstreich" d.h. durch Sturmgeläute aufgerufen
werden. Diejenigen aber, "welche nach solchem
Glockenstreich oder glaubhaften schriftlichen Aufforderungen
nicht zuziehen, sollen an Leib und Gut bestraft werden."
Während also die Tiroler Landstände die Mannschaften für die
Aufgebote stellten, übernahm der Landesfürst die
Verpflichtung, "Vorsorge zu treffen für die notwendigen
Geschütze, Pulver, Kugeln, Werkleute, Büchsenmeister, auch
Harnisch und Wehr und anderes Kriegsmaterial, desgleichen, daß
die Kästen (d.h. die Magazine) mit Getreide, Fütterung
und Mehl ausreichend versehen" sind. Auch die
Instandhaltung der Befestigungsanlagen an den Landesgrenzen war
landesfürstliche Aufgabe.
Abgesehen von dieser Aufteilung der Pflichten zwischen
Landschaft und Landesfürst enthält das Landlibell auch gegenüber
dem Landesfürsten die einschränkenden Bestimmungen, wonach er
einerseits künftig ohne Wissen und Bewilligen der Landstände
keinen Krieg anfangen solle oder wolle, der Tirol betreffe. Andererseits
nimmt er zur Kenntnis, daß die Landstände bzw. Tirols Wehrmänner
"nicht schuldig und verpflichtet sein, mit solcher ihrer
Hilfe des kleinen oder großen Anschlags (bzw. Aufgebots) a u s
unserem Land zu ziehen, sondern diese Hilfe einzig und allein
als Hilfe zu Verteidigung, Widerstand gegen die Feinde und
Bewahrung des Landes" in Anspruch genommen werden kann.
In einem wesentlichen Punkt unterscheiden sich die Bestimmungen
des Landlibells von der späteren Praxis: im Landlibell wird
verfügt, daß die Hauptleute der Aufgebote "durch
uns", also durch den Landesfürsten ernannt werden, während
seit beginnenden 17.Jhd. die Aufgebotskommandanten von den
Mannschaften selbst erwählt und lediglich von den landesfürstlichen
Behörden bestätigt worden sind.
Die mit den Tiroler Landständen konöderierten geistlichen Fürstentümer
Brixen und Trient, die an dem Landlibell ebenfalls mitwirkten,
zogen in Kriegsfällen allerdings nicht unter Tiroler Fahne,
sondern unter eigenem "Fähnlein" ins Feld.
Bereits vor 1511 war es allgemein üblich, daß jedem
Gerichtsaufgebot eigene Fahnen vorangetragen wurden. Die ältesten
urkundlichen Belege hierfür liegen aus 1410 und 1496 vor. So
zogen die Bürger von Hall im Jahr 1410 "mit
aufgeworfenen Bannern" an die Landesgrenze, während
den Aufgeboten des Landgerichts Laudegg im obersten
Inntal und jenem des Passeiertales im Jahre 1496 durch
Maximilian die Führung seiner Fahne verliehen und bestätigt
worden ist. Die älteste erhaltene Aufgebotsfahne, die auf grund
des heraldischen Dekors in die Zeit zwischen 1490 und 1508 zu
datieren ist, ist vermutlich die Fahne des
Bergknappenaufgebotes von Schwaz. |
| 1511 |
Kaiser
Maximilian erläßt das Landlibell, das die Verpflichtung zur
Selbstverteidigung Tirols durch alle Stände begründete; es ist
das Grunddokument für die Tiroler Wehrhaftigkeit, bestätigte
die tirolischen Landesfreiheiten und hat die Sonderentwicklung
des Landes innerhalb Österreichs mitbestimmt.
So wie jede Landesordnung, so bedurfte auch die
Landesverteidigungsordnung von 1511 von Zeit zu Zeit
gewisser Reformen, Änderungen und Anpassungen an die veränderten
politischen und militärischen Gegebenheiten der Zeit. |
| 1526 |
Zuzugsordnung,
die den örtlichen Einsatz des Aufgebots an den Südgrenzen
regelt; diese Zuzugsordnung wurde 1542 auch auf die nördlichen
Landesgrenzen ausgedehnt. |
| 1552 |
Niederlage
der Aufgebote gegen die schmalkaldischen Truppen; Verlust der
Festung Ernberg. |
| 1605 |
Zuzugsordnung
Erzherzog Maximilians III., der "Deutschmeister"; zum
ersten Mal wird das "Welschtiroler Viertel" (Welschen
Confinen) genannt. Neu war die Bewaffnung mit Musketen. |
| 1636 |
"Landt-Militia"
– Reformationslibell der Claudia de Medici. Erste
"Militarisierung" der Landesverteidigung, die auf
wenig Gegenliebe bei den Ständen und der Bevölkerung stieß |
| 1660 |
Rückkehr
zum Aufgebot des Landlibells |
| 1703 |
Die
Tiroler Schützen erleben ihre erste Bewährung im sog. "Boarischen
Rummel". |
| 1704 |
auf
grund der in den Auseinandersetzungen von 1703 gewonnenen
Erkenntnisse wurde eine neue Zuzugsordnung erlassen; sie sah die
Bildung eines Regiments, bestehend aus 12 Scheibenschützenkompanien
zu je 200 Mann vor. Erstmals wurden die Schützen als eigene
Truppe neben dem Militär als Teil der Landesverteidigung geführt.
Die Verordnung verbesserte das Informationswesen: Kreidefeuer
als Informationsmittel, die im Boarischen Rummel zu Mißverständnissen
geführt hatten wurden durch die sog. "Laufzettel"
ersetzt. |
| 1714 |
Ergänzung
der Zuzugsordnung von 1704; Bildung von 2 Regimentern, später
von 4 Regimentern zu je 4000 Scheibenschützen;
Eine wichtige Grundlage zur realen Anwendung der Bestimmungen
des Tiroler Landlibells in den folgenden Zeiten, waren die
regelmäßig in jedem Gericht durchzuführenden Musterungen,
wovon eine Reihe aufschlußreicher "Musterungslisten"
erhalten geblieben sind.
Nicht weniger wichtig war die regelmäßige Schießausbildung
und Schießübung an den Schießständen, deren sich in jedem
Gericht je nach dessen Größe und Ausdehnung mindestens einer
oder mehrere befunden haben. Grundlage dafür bot die |
| 1736 |
von
Kaiser Karl VI erlassene Schießstandordnung, die fast hundert
Jahre Bestand haben sollte; sie regelte in 75 Artikeln das Schieß-
und Schützenwesen in Tirol; es anerkannte das Tirolische
Defensionswesen als eigenständiges Verteidigungssystem neben
jenem des restlichen Kaiserreiches. In der Folge entstanden in
vielen Orten Tirols Schießstände.
Zeit eine Differenzierung der Landesverteidiger in zwei Gruppen,
in jene der Standschützen und in jene der Landstürmer oder
Milizioten.
Die Standschützen waren Schützen, die sich geradezu vereinsmäßig
als Mitglieder eines Schießstandes einschreiben bzw. "einrollieren"
ließen. Sie verpflichteten sich zu einer intensiven Scharf- und
Scheibenschützen-Ausbildung. Die von diesen Scharfschützen
gebildeten Defensions-Kompagnien waren wegen ihrer
Treffsicherheit von den Kriegsgegenern gefürchtet. Für ihre
Einsätze bevorzugten sie Talengen und Klausen.
Die Landstürmer oder Angehörige der Landmilitia hingegen
verzichteten auf eine gezielte Scharfschützen-Ausbildung und
kamen nur der militärischen Präsenz- und Einsatzpflicht nach,
d.h. sie rückten im Ernstfall im Rahmen des Gerichts-Aufgebots
mit ihrem Stutzen ins Feld. |
| 1796 |
erste
große Bewährungsprobe des Tiroler Selbstverteidigungssystems
in den ersten Revolutionskriegen gegen Napoleon I. (Schlacht bei
Spinges - 4. April 1796 - Schlachten bei Bozen, Segonzano und
Rivoli). In den Kriegsberichtserstattungen werden zum ersten Mal
die Begriffe Schützenkompanien in Verbindung mit dem Namen
eines Gerichts oder Ortschaft verwendet; Gemeinde-Kompagnien
konnten sich nur dort bilden, wo ein entsprechendes Bevölkerungswachstum
vorlag. |
Schlacht
am Bergisel
am 13. August 1809.
Buchhütte, Josef Thalguter
mit den Meranern
|
 |
| 1809 |
Tiroler
Befreiungskriege unter Führung von Andreas Hofer; Tiroler Schützen
befreien das Land von bayrischer und französischer Besetzung.
Drei "Bergiselschlachten" |
| 1810 |
20.Februar
1810 - Erschießung Andreas Hofers in Mantua sowie anderer Schützenkommandanten.
Tirol wird dreigeteilt in Etschkreis (Königreich Italien)
Innkreis (Bayern) und Illyrischen Kreis (Kärnten) |
 |
Andreas
Hofer,
Oberkommandant von Tirol
und Anführer des Tiroler Aufstandes 1809 |
| 1815 |
Wiener
Kongreß - Wiedervereinigung Tirols als Habsburgischen
Erb-Kronland. |
| 1839 |
erschien
anläßlich der "Erbhuldigung der Tiroler Stände vor
Kaiser Ferdinand I" in Innsbruck eine Dokumentation von
Beda Weber, in der alle daran teilnehmenden Schützenkompanien
genannt wurden |
| ab
1838 |
faktisches
Ende des Selbstverteidigungssystems der Tiroler durch Einführung
der zwangsweisen Rekrutierung, wie in den übrigen Teilen des
Reiches; einzige Besonderheit: der Militärdienst mußte nur im
eigenen Land absolviert werden; auch dieses Versprechen wurde
1866 bzw. 1914 von der Krone gebrochen |
| 1838 |
Gründung
des Tiroler Jägerregiments, das bis 1914 ausschließlich aus
Tirolern gebildet wurde und nur zum Schutz des Landes eingesetzt
werden sollte. Entgegen dieser Regelung 1866 in den Kämpfen
gegen das Königreich Italien eingesetzt. |
| 1848 |
Ausrücken
verschiedener Schützenkompanien an die südlichen Grenzen (Judikarien,
Ampezzo - Gebiet, Stilfser Joch) gegen die Aufständischen der Märzrevolution;
Gründung der Tiroler Studenten-Schützenkompanien unter Adolf
Pichler (Innsbruck) und Prof.Böhme (Wien) |
| 1864 |
eine
neue Landesverteidigungsordnung gliederte das Aufgebot je nach
Grad der Feindesgefahr in 1. Organisierte Landesschützenkompanien
(6200 Mann), 2.freiwillige Scharfschützenkompanien und 3. der
Landsturm; Das Institut der Landesverteidigung wird zu einer
rein bürgerlichen Institution. Die allgemeine Wehrpflicht gilt
nun auch in Tirol. |
| 1866 |
Mobilisierung
des 2. und 3. Aufgebots; Bildung einer "Freiwilligen
Scharfschützenkompanie" durch die Studentenverbindung
"Rhätia", "Athesia" und "Austria"
unter Gymnasialprof. Josef Daum, sowie einer "Ersten
Wien-Tiroler Scharfschützenkompanie".
Landesverteidigung an den Landesgrenzen - im Vinschgau,
Judikarien, Sulz- und Nonstal, Buchenstein, Ampezzo, Fleimstal.
Gefechte bei Bezecca (SK Kitzbühel-Hopfgarten-Rattenberg-Schwaz),
Gefecht bei Virgolo in der Valsorda (SK Fügen-Zell) |
| 1870 |
Das
Institut der Landesverteidigung als bürgerliche Einrichtung
wird durch das Gesetz vom 19.12.1870 zu einem "integrierten
Teil der bewaffneten Macht." Damit Ende des freiwilligen
Selbstverteidigungssystems. Bildung einer Art Landmiliz. Die
Landesschützen wurden in 10 Bataillonen mit 4 (6) Kompanien
gegliedert. Die Offiziere - in Tiroler Schützenkompanien immer
von den Schützen gewählt wurden ernannt. Dies wurde, trotz
Widerstands des Tiroler Landtags 1874 sanktioniert. Darin wurde
verfügt, daß die wehrpflichtigen Tiroler fortan – entweder
im Rahmen der k.u.k. Armee bei den Tiroler Kaiserjägern oder im
Rahmen der k.k. Österreichischen Landwehr bei den damals als
militärische Einheit aufgestellten "Tiroler Landesschützen"
dienen konnten. Damit wurden dem alten Tiroler Schützenwesen
die wehrpflichtigen Jahrgänge von 18. bis zum 42. Lebensjahr
jeweils für die Dauer der Ableistung der Wehrpflicht entzogen.
Nach der Ableistung der Wehrpflicht, bildeten diese Männer
jedoch den Landsturm. Sowohl den Mitgliedern des Landsturms, wie
den Männern unter dem 18. und über dem 42. Lebensjahr war es
freigestellt, sich überdies bei einem Schießstand als
"Standschütze" einzurollieren. So entstanden die berühmten
Standschützenregimenter und – Kompanien, die im Jahre 1915
nach der überraschenden Kriegserklärung Italiens und dem
Einsatz der Tiroler Kaiserjäger an der Ostfront, in aller Eile
mobilisiert wurden und die Südfront so lange hielten, bis die
regulären Truppen eintrafen. |
| 1874 |
Neue
Schießstandsordnung. Der Begriff "Standschützen" als
Mitglieder dieser Schießstandvereine wird eingeführt. |
| 1883/1886 |
Militarisierung
der Tiroler Wehrverfassung. Der Landsturm als gesamtstaatliche
Einrichtung wird dem militärischen Gesetz und Gerichtsbarkeit
unterworfen. Der Einsatz außerhalb der Landesgrenzen wird
sanktioniert. Außerdem konnten auch "Nicht-Tiroler"
Landesschützen werden. |
| 1914-1918 |
Einsatz
der Standschützen an der Südgrenze Tirols; Standschützen
waren alle jene, die zu jung oder zu alt waren, um in die reguläre
Armee einberufen zu werden; sie bildeten 1915 - nachdem die
regulären Tiroler Regimenter in Galizien eingesetzt waren, das
Rückgrat der Verteidigung gegen Italien. Sie führten
erfolgreich den Krieg in Bergen (Monte Piano, Ortlerfront,
Dolomitenfront.). Die südliche Tiroler Landesgrenze wurde nie
militärisch im Kampf eingenommen. |
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Tiroler
Standschützen im höchsten Schützengraben des Ersten
Weltkrieges am Ortler-Vorgipfel auf etwa 3850 m Höhe im Jahr
1916
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1919
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Annexion
Tirols durch Italien und Teilung. Der Faschismus verbietet alles
Deutsche, die Tracht, die Institution Schützen. |
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Die Texte basieren
weitgehend auf ein Manuskript, das Univ.Prof. Dr. H.Hye,
Ehrenoffizier der SK. Wilten und Ehrenkranztrager des SSB zur
Verfugung gestellt hat.
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