
Meinhard II., Graf von Tirol und Görz |
Damit ist nur die Zeit des
Spätmittelalters gemeint, jene Zeit also, welche in der Tiroler Geschichte geprägt ist
einerseits von der Ausbildung des Landes bzw. der Grafschaft Tirol in der 2. Hälfte des
13.Jhds. und andererseits von der Epoche der Städtegründungen vom ausgehenden 12. bis
zum Beginn des 14. Jhds.Es ist jene Zeit, in der militärische Einsätze noch weitgehend
auf der Grundlage der Feudalverfassung erfolgten. Die damalige feudale Heerbann-Pflicht
der Untertanen eines Territorialherren bzw. die betreffende Heerbann-Leistung war
jedoch genereller Natur und unterschied nicht zwischen Kriegsdienst nach außen und
Landesverteidigung im Inneren des Landes.
Nur bei einer Gruppe der Untertanen eines Landesherren bzw. Landesfürsten dominierte von
Anfang an die Verteidigungspflicht, - dies waren die Bürger der Städte.
Die Städte Tirols hatten wie die meisten Städte Mitteleuropas in der
Hauptsache drei Funktionen:
- Sie mußten befestigt sein wie Burgen daher auch der Name
"Bürger" für Ihre Bewohner.
- Dank Ihrer Befestigung boten sie der Wirtschaft bzw. Handel und
Verkehr die notwendige Sicherheit.
- Endlich fungierten die Städte dank ihrer Befestigung als sichere
Zentren im Ausbau und in der Sicherung der Landeshoheit und der Landesverwaltung.
Angesichts der hohen Bedeutung der militärischen Sicherheit in den
Städten ist es daher nicht mehr als selbstverständlich, daß die Bürgerschaft der
Städte in zweifacher Weise zu Sicherheitsleistungen verpflichtet war.
Einmal galt dies hinsichtlich des Baues und der Erhaltung der städtischen Ringmauern und
der anderen Elemente der baulichen Stadtbefestigung und deren Instandhaltung; neben diesen
baulichen Pflichten hatten die Bürger und alle Inwohner der Städte die regelmäßige
Pflicht zum Wachdienst und zur militärischen Bereitschaft. An der Spitze der städtischen
Schutzmannschaft stand ein "Stadthauptmann", dem, entsprechend der Stadtviertel,
Viertelhauptleute zur Seite standen.
Wenngleich die Hauptaufgabe dieser städtischen Aufgebote die Verteidigung der jeweiligen
Stadt war, so wurden die städtischen Aufgebotsmannschaften doch gelegentlich auch zum
Verteidigungseinsatz an den Landesgrenzen herangezogen. So z.B. im Jahre 1410, als die
Haller Bürger im Verlauf der damaligen Kriegsereignisse mit 72 Pferden und 52 Mann zu
Fuß " ze velde an die lantweren" ausgezogen sind. |
| ca. um 1335 |
urkundliche Erwähnung des
Begriffes Schütze in den Verordnungen der Grafen von Görz; urkundliche Erwähnung des
Begriffes Schütze in den Verordnungen der Grafen von Görz; |
| ca. 1410 |
der Begriff "Schütze"
wird in den Musterregistern der Stadt Lienz verwendet; man bezeichnete damit die mit
Armbrust bewaffneten "Stachelschützen";
Aus dem eigentlichen Raum der Grafschaft Tirol hat sich ein nur wenige Jahre jüngeres
Dokument erhalten, welches als Tirols ältestes "Aufgebot" bezeichnet
werden kann.
Konkret handelt es sich um eine Urkunde aus dem Jahre |
| 1406 |
welches sich - im Gegensatz zu
den früheren Beispielen nicht an die Bürgerschaft einer Stadt richtet, sondern an
ein Landgericht, bzw. an das Gericht zu Passeyr. Darin ruft der damalige Landesfürst von
Tirol, Herzog Leopold IV. von Österreich ""alle, so in dem Gericht zu Passeyr
sitzen und zur Wehr geschickt sind, auf, "zu Roß und zu Fuß sich zu uns gegen
Salurn bei Tag und Nacht fürderlich und ohne alles Verziehen zu begeben ... und unser
Land und Leut helfen zu retten." |
| 1406 |
ist nicht nur für das Tiroler
Schützenwesen von großer konstitutiver Bedeutung; aus dem gleichen Jahr datiert auch
jene vom demselben Landesfürsten und seinem jüngeren Bruder und Nachfolger, Herzog
Friedrich IV. (mit der leeren Tasche) erlassene "Landesordnung" oder
Landesfreiheit, welche für die Untertanen das Ende der Leibeigenschaft brachte.
Die Aufhebung der Leibeigenschaft war der erste Schritt zur politischen Mündigkeit aller
Gerichtsuntertanen. An den seit 1424 ziemlich regelmäßig abgehaltenen Landtagen nahmen,
neben den Adel, den Prälaten und den Städten auch die Vertreter der Land-,
Hofmarkgerichte, in der Hauptsache also der Bauernstand als vierter, gleichberechtigter
Stand teil.
Die so erlangte Landstandschaft hatte damit auch eine verstärkte Identifikation mit dem
Land und seinen Interessen, namentlich mit der Sicherheit zur Folge.
Damals wurde also die Grundlage für die jahrhundertelang praktizierte Bereitschaft der
Tiroler, ihr Land zu verteidigen gelegt. Ziel und Inhalt des Tiroler Schützenwesens war
dementsprechend stets nur die
V e r t e i d i g u n g des eigenen Landes, der eigenen, engeren Heimat, der eigenen
Familie. Nachbarn zu bekriegen war jedenfalls seit dem 15. Jhd. niemals
Absicht und Ziel der Tiroler Landesverteidiger.
Andererseits wußten die seit 1363 die Grafschaft Tirol regierenden habsburgischen
Landesfürsten die Bereitschaft der Tiroler, ihr Land selbst zu verteidigen, zu schätzen.
Dementsprechend ist es keine leere Floskel, wenn Kaiser Maximilian I. in der Präambel zum
Tiroler Landlibell von 1511 darauf Bezug nimmt, daß bereits von seinen Vorgängern in der
Landherrschaft zugesichert und deklariert worden ist, daß die Tiroler "in
Kriegszeiten nur verpflichtet sind, uns innerhalb und an den Grenzen des eigenen Landes zu
dienen." |
| Die Texte
basieren weitgehend auf ein Manuskript, das Univ.Prof. Dr. H.Hye, Ehrenoffizier der SK.
Wilten und Ehrenkranztrager des SSB zur Verfugung gestellt hat. |
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